Den Begriff der „mobile Absturzsicherung“ kennt die RSA nicht. Dennoch hat sich diese Form der Arbeitstellenabsicherung im Bereich von Geh- und Radwegen durchgesetzt. Sie besteht in der Regel im oberen Viertel aus dem Bild einer Absperrschranke und besitzt im unteren Teil eine Tastleiste, die ebenso eine senkrecht zur Fahrbahn rot-weiße Sicherheitskennzeichnung (retroreflektierend) trägt. Der dazwischen liegende Teil ist ausgefüllt (Maschenweite max. 75 mm). Die Aufstellhöhe muss mindestens 1,0 m betragen.


Leider bestehen bei der regelkonformen Aufstellung dieser Absicherungen Defizite.


Sollte die mobile Absturzsicherung als Absturzsicherung im Sinne der ZTV-SA gebraucht werden, d.h. bei einer Absturztiefe größer 1,25 m, darf ihre maximale Aufstelllänge und –breite 2,0 m nicht übersteigen (ZTV-SA 5.10.5). Damit eignet sie sich nicht für Längsabsperrungen von Kanalgräben mit entsprechender Tiefe, sondern allenfalls zur Absicherung von Schachtzugängen und ähnlich kleinflächigen Baugruben.


Mobile Absturzsicherung

Die mobile Absturzsicherung muss mindestens dem Anprall von Personen standhalten. Allein aus diesem Grund ist auf eine standsichere Aufstellung zu achten. Besondere Bedeutung kommt dabei auch den verwendeten Fußplatten zu.


Ob die im Foto verwendeten Standfüße, die nach ZTV-SA in Verbindung mit den TL Aufstellvorrichtungen geforderte Standsicherheitsklasse erreichen, ist fraglich!


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Die in diesem Blog angebotenen Informationen sind der Auffassung des Autors geschuldet und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind keinesfalls verbindlich und stellen ebenfalls keine Rechtsberatung dar. Der Autor haftet nicht für Schäden, die sich ggf. aus der Nutzung des Inhaltes ergeben.



Nach der Beendigung ist der ordnungsgemäße Zustand der Straße bzw. der Geh-, Radweganlage durch den Straßenbaulastträger festzustellen, da mit dem Abbau der Verkehrseinrichtungen bzw. Verkehrszeichen die Verkehrssicherungspflicht vom Auftragnehmer wieder auf den Straßenbaulastträger übergeht!


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Nach Anordnung des erstellten Verkehrszeichenplans kann es grundsätzlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt losgehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Arbeitstelle von kürzerer oder längerer Dauer handelt. Bei Arbeitstellen kürzerer Dauer kann die Absicherung aufgestellt werden und mit den Arbeiten begonnen werden.


Bei Arbeitsstellen längerer Dauer muss nach der Aufstellung der Verkehrssicherung, eine Abnahme der Verkehrszeichen und –einrichtungen, mit dem Auftraggeber erfolgen. Unter Umständen, z.B. bei Bundesautobahnen ist eine Abnahme zusätzlich durch die anordnende Behörde vorzunehmen. Hierzu sollte mit allen Beteiligten eine Vereinbarung getroffen werden, um den erforderlichen Aufwand zu minimieren.


Im Anschluss ist die Absicherung der Arbeitsstelle durch den Auftragnehmer zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens zweimal am Tag zu erfolgen. An arbeitsfreien Tagen mindestens einmal am Tag. Dieser Zeitpunkt ist vom Auftragnehmer aufzuzeichnen, damit bei Schadensersatzforderungen die Ordnungsmäßigkeit nachgewiesen werden kann.


Gleichzeitig müssen sowohl der Auftraggeber, als auch die zuständigen Behörden die Arbeitsstelle stichprobenartig kontrollieren, um Ihrer Aufgabe gemäß den Forderungen der StVO gerecht zu werden.


weiterführende Infos:

Inhouse-Seminare zum Thema Arbeitsstellensicherung an Straßen


weiter zu Teil 4: Beendigung der Arbeitsstelle

Sobald im öffentlichen Verkehrsraum eine Arbeitsstelle betrieben wird, sind die Belange der Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.


Dazu sind sämtliche Verkehrszeichen und Einrichtungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (siehe § 45 StVO) von der zuständigen Behörde anzuordnen. Die Anordnungsbehörde ist in der Regel die untere Straßenverkehrsbehörde.


Der Antrag an die Verkehrsbehörde muss neben dem bereits erwähnten, auf die Örtlichkeit abgestimmten Verkehrszeichenplan, auch den zeitlichen Umfang und vor allem die Personalien des für die Baustellenabsicherung Verantwortlichen beinhalten. Diese Person muss jederzeit erreichbar sein und ist gleichzeitig auch der Adressat einer Ordnungswidrigkeitsanzeige oder kann im Schadensfalle sogar strafrechtlich verfolgt werden.


Auf dieser Grundlage wird die Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Diese kann mit zusätzlichen Auflagen/Bedingungen erteilt werden, die der Auftragnehmer zu erfüllen hat. Hier steht die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund und nicht das wirtschaftliche Interesse des Auftragnehmers.


Software zur einfachen Erstellung von Verkehrszeichenplänen


weiter zu Teil 3: Durchführung der Arbeitsstelle


Zu Beginn jeder Arbeitsstelle macht sich der Bauleiter Gedanken, wie er diese Baustelle abwickeln möchte. Hierzu gehört die Planung der Gerätevorhaltung oder die Disposition von Arbeitskräften und Material.


Das Gleiche sollte für die Organisation der Absicherung der Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum gelten. Die Praxis sieht jedoch meist wie nachfolgend beschrieben aus: Der Bauleiter erhält den Auftrag zur Abwicklung einer Baustelle. Penibel wird alles geplant, aber die Verkehrssicherung wird im besten Falle einem Subunternehmer übergeben. Oft wird aber auch die RSA aufgeschlagen, ein Regelplan kopiert und dieser bei der anordnenden Stelle zur Genehmigung eingereicht.


So kann die Planung der Verkehrssicherung für eine Arbeitsstelle nicht aussehen, sondern – sollte nicht bereits ein Verkehrskonzept durch den Auftraggeber vorgegeben sein, – so ist es die Aufgabe des Auftragnehmers, sich vor Ort ein Bild über die Erfordernisse einer regelkonformen Absicherung zu machen. Die Handbücher zur Gefahr- und Arbeitsstellensicherung aus dem  D+F Verlag sind hier sehr hilfreich.


Aufgrund dieser Ortsbesichtigung ist anschließend ein Verkehrszeichenplan zu erstellen, der sowohl die Belange des Straßenverkehrs, als auch des Fußgänger- und Radverkehrs berücksichtigt.


weiter zu Teil 2: Anordnung des erstellten Verkehrszeichenplanes