Das Foto zeigt eine Arbeitsstelle, bei der Schlauchbrücken zum Einsatz kommen.
Dabei geht es zum einen um den Schutz der verlegten Leitung, zum anderen aber vor allem um den Schutz des Verkehrsteilnehmers vor Schaden. Bei der Verwendung
solcher Elemente ist auf folgendes zu achten:
Die RSA enthalten zum Thema Schlauchbrücken keine Aussagen; es hat sich jedoch folgende Meinung durchgesetzt:
Die Schlauchbrücken, die auf der Fahrbahn liegen, sind zunächst als Verkehrshindernisse nach § 32 StVO anzusehen.
Hier besteht die Forderung, dass diese durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen sind. Da dies im vorliegenden Fall nicht umgesetzt
werden kann, sind die Schlauchbrücken für die Verkehrsteilnehmer ausreichend kenntlich zu machen. Dies erfolgt durch das Aufstellen von Verkehrszeichen.
Die Schlauchbrücken werden in der Regel durch Verkehrszeichen 112 “unebene Fahrbahn” angekündigt. Einen weiteren Hinweis liefert uns die ZTV SA wonach Fahrzeugbehelfsbrücken (siehe Abschnitt 5.10.7) ab einem Höhenversatz von größer 25 mm durch Verkehrszeichen angekündigt werden müssen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen ist. Dabei kann die Reduzierung der Geschwindigkeit, in Absprache mit der Verkehrsbehörde bis auf 10 km/h erfolgen.
Die Schlauchbrücken sollten weiterhin grundsätzlich nur bei Tageshelligkeit eingesetzt werden und nur im Ausnahmefall bei Dunkelheit. Erfolgt die Verwendung dennoch bei Dunkelheit müssen, diese Gefahrenstellen besonders kenntlich gemacht werden. Dies kann zum einen durch die Außenbeleuchtung geschehen, durch Reflektoren oder retroreflektierende rot-weiße Folien!
Bei Fertigteilschlauchbrücken dürfen diese nur nach Vorgabe des Herstellers verwendet werden. Das heißt im vorliegenden Fall, dass die Schlauchbrücke senkrecht zur Fahrbahn zu verlegen sind und die Elemente an den dafür vorgesehenen Stellen miteinander zu verbinden sind, so dass die im Bild dargestellte Situation von freiliegenden Leitungen bzw. Kanten nicht entstehen kann.
Thema: Sicherung von Baustellen