Auf dem Foto sehen wir einen Aufbruch im Bereich eines Radweges. Sowohl die ungebunden, als auch Teile der gebundenen Oberbauschichten sind bereits eingebaut. Es fehlt augenscheinlich lediglich noch die Deckschicht.
Dabei handelt es sich um eine Kante zum vorhandenen Straßenniveau von 4 cm Höhe. Diese ist gemäß RSA abzusichern.
Die ausführende Firma hat in vorliegendem Fall außer den Leitbaken (Pfeilbaken) kein den technischen Lieferbedingungen entsprechendes Material verwandt. Weder die Holzschranken noch das Metallgitter entsprechenden den Absicherungsmaterialien (Verkehrseinrichtungen) der StVO.
Es hätten Absperrschranken gemäß den technischen Lieferbedingungen verwandt werden müssen. Diese Schranken sind weiß-rot-weiß gestreifte, retroreflektierende Einrichtungen. Gleichzeitig müssen sie beleuchtet sein. Dabei ist der Abstand der Leuchten quer zur Fahrtrichtung, geringer als ein Meter zu wählen. Bei der geringen Längsausdehnung der dargestellten Absperrung ist keine weitere Beleuchtung notwendig.
Zuletzt eine Bemerkung zu den Leitbaken. Sie finden weder im Bereich von Geh- noch bei Radwegen Anwendung. Ihre Anwendung wird sogar förmlich ausgeschlossen. Es bleibt festzuhalten, dass die hier tätige Firma darüber hinaus nicht einmal die richtige Anwendung der Pfeilbaken verinnerlicht hat (siehe Bake im Vordergrund)!
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