Sobald im öffentlichen Verkehrsraum eine Arbeitsstelle betrieben wird, sind die Belange der Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Dazu sind sämtliche Verkehrszeichen und Einrichtungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (siehe § 45 StVO) von der zuständigen Behörde anzuordnen. Die Anordnungsbehörde ist in der Regel die untere Straßenverkehrsbehörde.
Der Antrag an die Verkehrsbehörde muss neben dem bereits erwähnten, auf die Örtlichkeit abgestimmten Verkehrszeichenplan, auch den zeitlichen Umfang und vor allem die Personalien des für die Baustellenabsicherung Verantwortlichen beinhalten. Diese Person muss jederzeit erreichbar sein und ist gleichzeitig auch der Adressat einer Ordnungswidrigkeitsanzeige oder kann im Schadensfalle sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Auf dieser Grundlage wird die Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Diese kann mit zusätzlichen Auflagen/Bedingungen erteilt werden, die der Auftragnehmer zu erfüllen hat. Hier steht die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund und nicht das wirtschaftliche Interesse des Auftragnehmers.
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