Zu Fassadenarbeiten, Austausch von Fenstern und anderen Arbeiten an Häusern müssen immer wieder Gerüste aufgestellt werden.
Dabei kommt es meist auch zur Einschränkung des öffentlichen Verkehrsraums. Ob nun Gehwegteil-, Gehwegvoll- oder Sperrungen von Radwegen meist reicht die Kennzeichnung der vertikalen Kanten des Gerüstes mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung oder mit kleinen Leitbaken aus.
Eine Sperrung der Umgebung wie auf dem Foto zu sehen, ist in der Regel nicht erforderlich.
Es ist selbstverständlich sicherzustellen, dass Fußgänger durch Schmutz, Flüssigkeiten oder Staub nicht beeinträchtigt werden.
Sollte darüberhinaus der Absturz von Material drohen, oder müssen Arbeitsmittel in der Nähe gelagert werden, bietet sich eine Absperrung der Umgebung an. Diese Absicherung, die StVO konform erfolgen muss, wird mittels Absperrschranken incl. Beleuchtung vorgenommen.
Leitbaken wie sie auf dem Foto zu sehen sind, dienen nur der Verkehrsführung auf der Fahrbahn. Im Gehwegbereich insbesondere in Fußgängerzonen ist ihr Einsatz nicht gestattet.
In der Regel kann in Fußgängerzonen auf zusätzliche Verkehrszeichen verzichtet werden. Es reicht eine Absperrung mittels Absperrschranken aus. Insbesondere auf das Halt-Verbot kann verzichtet werden, da hier keine Fahrzeuge zu erwarten sind.
mehr dazu: Handbücher und CDs des DF-Verlags zur Gefahrstellensicherung
Bei der Absicherung einer Arbeitsstelle auf einem Gehweg müssen zwei Dinge getrennt betrachtet werden. Zum einen muss sichergestellt werden, dass Personen nicht in vorhandene Baugruben stürzen können, zum anderen ist die Arbeitsstelle gemäß der StVO bzw. den RSA abzusichern.
Die zuständige Verkehrsbehörde kann keine Absicherungsmaßnahmen vorsehen oder anordnen, da diese meist keine Verkehrszeichen darstellen. Für die Absturzsicherung an einer Arbeitsstelle ist entweder der Bauherr selbst, beziehungsweise die ausführende Firma verantwortlich. Sie müssen die Mittel auswählen, um Personen vor Schaden zu bewahren.
Im vorliegenden Fall sollen die Fußgänger mittels Bauzäunen am Absturz in die Baugrube gehindert werden. An dieser Vorgehensweise ist grundsätzlich nichts auszusetzen, jedoch wird wahrscheinlich aufgrund fehlendem Material auf Bewehrungsmatten zurückgegriffen, die entlang der Arbeitsstelle aufgestellt werden. Abgesehen von der nicht nachgewiesenen Standsicherheit besteht auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko an freistehenden Eisenstäben. So sollte eine Absturzsicherung nicht aussehen.
Getrennt von der Absturzsicherung ist die Kennzeichnung der Arbeitsstelle gemäß StVO zu betrachten. Hierbei kommen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zum Einsatz, die von den Verkehrsbehörden zur Abtrennung der Arbeitsstelle zum öffentlichen Verkehrsraum angeordnet werden. Im vorliegenden Fall ist durch Warnbänder und durch ein Verkehrszeichen ein Versuch gestartet, die Aufbruchstelle zu markieren. Dies entspricht jedoch nicht dem geltenden Recht.
Zum Einsatz kommen müssen: Absperrschranken und Warnleuchten. Da eine ausreichende Breite des Gehweges verbleibt, kann auf zusätzliche Verkehrszeichen verzichtet werden. Jedoch muss die Baustelle allseits umschlossen mit Absperrschranken in einem Meter Höhe gekennzeichnet werden. Zusätzlich muss für sehbehinderte, beziehungsweise blinde Menschen eine Tastleiste vorgesehen werden. Gleichzeitig ist die Arbeitsstelle bei nicht ausreichender Umgebungsbeleuchtung, mit gelben Warnleuchten auszustatten.
Nachschlagewerke zur Absicherung von Gefahr- und Arbeitsstellen
Das Foto zeigt eine Arbeitsstelle, bei der Schlauchbrücken zum Einsatz kommen.
Dabei geht es zum einen um den Schutz der verlegten Leitung, zum anderen aber vor allem um den Schutz des Verkehrsteilnehmers vor Schaden. Bei der Verwendung
solcher Elemente ist auf folgendes zu achten:
Die RSA enthalten zum Thema Schlauchbrücken keine Aussagen; es hat sich jedoch folgende Meinung durchgesetzt:
Die Schlauchbrücken, die auf der Fahrbahn liegen, sind zunächst als Verkehrshindernisse nach § 32 StVO anzusehen.
Hier besteht die Forderung, dass diese durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen sind. Da dies im vorliegenden Fall nicht umgesetzt
werden kann, sind die Schlauchbrücken für die Verkehrsteilnehmer ausreichend kenntlich zu machen. Dies erfolgt durch das Aufstellen von Verkehrszeichen.
Die Schlauchbrücken werden in der Regel durch Verkehrszeichen 112 “unebene Fahrbahn” angekündigt. Einen weiteren Hinweis liefert uns die ZTV SA wonach Fahrzeugbehelfsbrücken (siehe Abschnitt 5.10.7) ab einem Höhenversatz von größer 25 mm durch Verkehrszeichen angekündigt werden müssen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen ist. Dabei kann die Reduzierung der Geschwindigkeit, in Absprache mit der Verkehrsbehörde bis auf 10 km/h erfolgen.
Die Schlauchbrücken sollten weiterhin grundsätzlich nur bei Tageshelligkeit eingesetzt werden und nur im Ausnahmefall bei Dunkelheit. Erfolgt die Verwendung dennoch bei Dunkelheit müssen, diese Gefahrenstellen besonders kenntlich gemacht werden. Dies kann zum einen durch die Außenbeleuchtung geschehen, durch Reflektoren oder retroreflektierende rot-weiße Folien!
Bei Fertigteilschlauchbrücken dürfen diese nur nach Vorgabe des Herstellers verwendet werden. Das heißt im vorliegenden Fall, dass die Schlauchbrücke senkrecht zur Fahrbahn zu verlegen sind und die Elemente an den dafür vorgesehenen Stellen miteinander zu verbinden sind, so dass die im Bild dargestellte Situation von freiliegenden Leitungen bzw. Kanten nicht entstehen kann.
Thema: Sicherung von Baustellen
Den Begriff der „mobile Absturzsicherung“ kennt die RSA nicht. Dennoch hat sich diese Form der Arbeitstellenabsicherung im Bereich von Geh- und Radwegen durchgesetzt. Sie besteht in der Regel im oberen Viertel aus dem Bild einer Absperrschranke und besitzt im unteren Teil eine Tastleiste, die ebenso eine senkrecht zur Fahrbahn rot-weiße Sicherheitskennzeichnung (retroreflektierend) trägt. Der dazwischen liegende Teil ist ausgefüllt (Maschenweite max. 75 mm). Die Aufstellhöhe muss mindestens 1,0 m betragen.
Leider bestehen bei der regelkonformen Aufstellung dieser Absicherungen Defizite.
Sollte die mobile Absturzsicherung als Absturzsicherung im Sinne der ZTV-SA gebraucht werden, d.h. bei einer Absturztiefe größer 1,25 m, darf ihre maximale Aufstelllänge und –breite 2,0 m nicht übersteigen (ZTV-SA 5.10.5). Damit eignet sie sich nicht für Längsabsperrungen von Kanalgräben mit entsprechender Tiefe, sondern allenfalls zur Absicherung von Schachtzugängen und ähnlich kleinflächigen Baugruben.
Die mobile Absturzsicherung muss mindestens dem Anprall von Personen standhalten. Allein aus diesem Grund ist auf eine standsichere Aufstellung zu achten. Besondere Bedeutung kommt dabei auch den verwendeten Fußplatten zu.
Ob die im Foto verwendeten Standfüße, die nach ZTV-SA in Verbindung mit den TL Aufstellvorrichtungen geforderte Standsicherheitsklasse erreichen, ist fraglich!
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