Auf dem Foto sehen wir einen Aufbruch im Bereich eines Radweges. Sowohl die ungebunden, als auch Teile  der  gebundenen Oberbauschichten sind bereits eingebaut. Es fehlt augenscheinlich lediglich noch die Deckschicht.

Dabei handelt es sich um eine Kante zum vorhandenen Straßenniveau von 4 cm Höhe. Diese ist gemäß RSA abzusichern.

Die ausführende Firma hat in vorliegendem Fall außer den Leitbaken (Pfeilbaken) kein den technischen Lieferbedingungen entsprechendes Material verwandt. Weder die Holzschranken noch das Metallgitter entsprechenden den Absicherungsmaterialien (Verkehrseinrichtungen) der StVO.

Es hätten Absperrschranken gemäß den technischen Lieferbedingungen verwandt werden müssen. Diese Schranken sind weiß-rot-weiß gestreifte, retroreflektierende Einrichtungen. Gleichzeitig müssen sie beleuchtet sein. Dabei ist der Abstand der Leuchten quer zur Fahrtrichtung, geringer als ein Meter zu wählen. Bei der geringen Längsausdehnung der dargestellten Absperrung ist keine weitere Beleuchtung notwendig.

Zuletzt eine Bemerkung zu den Leitbaken. Sie finden weder im Bereich von Geh- noch bei Radwegen Anwendung. Ihre Anwendung wird sogar förmlich ausgeschlossen. Es bleibt festzuhalten, dass die hier tätige Firma darüber hinaus nicht einmal die richtige Anwendung der Pfeilbaken verinnerlicht hat (siehe Bake im Vordergrund)!

Testen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich

Gefahr- und Arbeitsstellensicherung an Straßen
GAS mobile CD Gefahrstellensicherung, für iPhone etc.

  • Alle Vorschriften der RSA Teile A-D mit Praxiskommentar
  • Amtliche Regelpläne,  Musterpläne, neueste Verkehrszeichengalerien
  • Urteile und Praxisfälle mit Tipps zur richtigen und rechtssicheren Sicherung

Melden Sie sich jetzt zum kostenlosen 24 h Test an  registrieren Sie sich als Neukunde.

Sie können alle Informationen nutzen für 24 Stunden kostenlos nutzen

  • am PC oder Laptop
  • Unterwegs auf Tablet PC oder Smartphone

Danach entscheiden Sie über den Kauf mit Online-Freischaltung!


ein selbsterstelltes Verkehrsschild


Der Straßenbaulasträger als Straßenverkehrssicherungpflichtiger hat die Aufgabe auch mit Verkehrszeichen vor Gefahren zu warnen. Dazu gehört unter Umständen auch eine Ölspur, wie auf dem Foto dargestellt.

Es ist selbstverständlich, dass die notwendigen Randbedingungen wie Aufstellhöhe, seitlicher Abstand zur Fahrbahn und der Abstand zur Gefahrenstelle selbst zu beachten sind. Auch wenn bei der Darstellung links keines der vorgenannten Kriterien eingehalten wurde, soll hierbei zunächst die Gestaltung des Verkehrszeichens selbst im Vordergrund stehen.

Selbstverständlich sind zunächst die Gütebedingungen für Verkehrszeichen einzuhalten. Darüberhinaus müssen alle im Verkehrsraum aufgestellten Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. Damit der Nutzer eine Auswahl treffen kann, die der Verkehrsteilnehmer versteht und einheitlich ist, enthält der Katalog der StVO – Verkehrszeichen (VzKat) alle amtlichen Verkehrszeichen inklusive deren Abmessungen.

Wie also muss im dargestellten Foto die Auswahl der Verkehrszeichen erfolgen, wenn eine Ölspur abgesichert bzw. vor ihr gewarnt werden soll? Sicherlich ist eine Variante die Kombination des Verkehrszeichens 101 „Gefahrstelle“ mit dem Zusatzzeichen 1006-30 „Ölspur“. Links sind die o.g. amtlichen Verkehrszeichen aus dem Katalog der StVO – Verkehrszeichen dargestellt. Der Unterschied zum darüber dargestellten Foto ist dabei klar ersichtlich!


mehr dazu: Seminare und Schulungen zur Absicherung von Gefahrstellen

Verkehrzeichen Achtung Ölspur

Erfahrungsbericht:  
Erstellen von Verkehrszeichenpläne mit der TOP-COLLECTION 2.0  
vom Deichmann + Fuchs Verlag


Die Aufgabe hört sich einfach an. Wir wollen eine Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum einrichten und müssen zu deren Genehmigung durch die Verkehrsbehörde einen entsprechenden Verkehrszeichenplan vorlegen. Dieses Vorhaben stellt sich aber in der Realität meist relativ aufwendig und schwierig dar.


Am Markt gibt es mehrere EDV-Programme, die eine Unterstützung darstellen, doch sind diese meist sehr komplex und für den Gelegenheitsanwender in der Handhabung unpraktisch. Eine Ausnahme stellt dabei die TOP-COLLECTION 2.0 des Deichmann + Fuchs Verlages dar. Die Software ist selbsterklärend und selbst ungeübten Nutzern gelingt in kürzester Zeit ein vorlegbares Ergebnis.


Der vollständige Erfahrungsbericht als PDF.

Nach der Beendigung ist der ordnungsgemäße Zustand der Straße bzw. der Geh-, Radweganlage durch den Straßenbaulastträger festzustellen, da mit dem Abbau der Verkehrseinrichtungen bzw. Verkehrszeichen die Verkehrssicherungspflicht vom Auftragnehmer wieder auf den Straßenbaulastträger übergeht!


Die in diesem Blog angebotenen Informationen sind der Auffassung des Autors geschuldet und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind keinesfalls verbindlich und stellen ebenfalls keine Rechtsberatung dar. Der Autor haftet nicht für Schäden, die sich ggf. aus der Nutzung des Inhaltes ergeben.


weiterführende Links:

Nach Anordnung des erstellten Verkehrszeichenplans kann es grundsätzlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt losgehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Arbeitstelle von kürzerer oder längerer Dauer handelt. Bei Arbeitstellen kürzerer Dauer kann die Absicherung aufgestellt werden und mit den Arbeiten begonnen werden.


Bei Arbeitsstellen längerer Dauer muss nach der Aufstellung der Verkehrssicherung, eine Abnahme der Verkehrszeichen und –einrichtungen, mit dem Auftraggeber erfolgen. Unter Umständen, z.B. bei Bundesautobahnen ist eine Abnahme zusätzlich durch die anordnende Behörde vorzunehmen. Hierzu sollte mit allen Beteiligten eine Vereinbarung getroffen werden, um den erforderlichen Aufwand zu minimieren.


Im Anschluss ist die Absicherung der Arbeitsstelle durch den Auftragnehmer zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens zweimal am Tag zu erfolgen. An arbeitsfreien Tagen mindestens einmal am Tag. Dieser Zeitpunkt ist vom Auftragnehmer aufzuzeichnen, damit bei Schadensersatzforderungen die Ordnungsmäßigkeit nachgewiesen werden kann.


Gleichzeitig müssen sowohl der Auftraggeber, als auch die zuständigen Behörden die Arbeitsstelle stichprobenartig kontrollieren, um Ihrer Aufgabe gemäß den Forderungen der StVO gerecht zu werden.


weiterführende Infos:

Inhouse-Seminare zum Thema Arbeitsstellensicherung an Straßen


weiter zu Teil 4: Beendigung der Arbeitsstelle

Sobald im öffentlichen Verkehrsraum eine Arbeitsstelle betrieben wird, sind die Belange der Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.


Dazu sind sämtliche Verkehrszeichen und Einrichtungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (siehe § 45 StVO) von der zuständigen Behörde anzuordnen. Die Anordnungsbehörde ist in der Regel die untere Straßenverkehrsbehörde.


Der Antrag an die Verkehrsbehörde muss neben dem bereits erwähnten, auf die Örtlichkeit abgestimmten Verkehrszeichenplan, auch den zeitlichen Umfang und vor allem die Personalien des für die Baustellenabsicherung Verantwortlichen beinhalten. Diese Person muss jederzeit erreichbar sein und ist gleichzeitig auch der Adressat einer Ordnungswidrigkeitsanzeige oder kann im Schadensfalle sogar strafrechtlich verfolgt werden.


Auf dieser Grundlage wird die Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Diese kann mit zusätzlichen Auflagen/Bedingungen erteilt werden, die der Auftragnehmer zu erfüllen hat. Hier steht die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund und nicht das wirtschaftliche Interesse des Auftragnehmers.


Software zur einfachen Erstellung von Verkehrszeichenplänen


weiter zu Teil 3: Durchführung der Arbeitsstelle


Kommunen und öffentliche Einrichtungen sind gesetzlich daran gebunden, bzgl. Beschilderungen im öffentlichen Bereich entsprechende detaillierte Planungen aufzustellen und diese bindend mit Verkehrsbehörden abzustimmen. D.h. es ist darin geregelt, wo auf der Straße ein Überholverbot – mittels Beschilderung oder Markierung auf der Straße – angebracht wird. Dabei ist wichtig, dass die in den Planungen festgelegten Schritte in der Praxis auch identisch eingehalten werden.


Bei der Festlegung dieser Stellen müssen dabei selbstverständlich die Örtlichkeiten und die gesetzliche Vorschriften berücksichtigt werden. Im Kennzeichnungs- und Markierungsplan wird detailliert eingetragen, wo welches Kennzeichen angebracht wird und – sofern es zeitlich begrenzt ist – wie lange und warum die Begrenzung. Die Pläne müssen dabei aktuell sein.


Für Kommunen könnte die entsprechende unsachgemäße Beschilderung sonst im Falle eines Unfalles Haftungsfolgen nach sich ziehen. Wie genau ein solcher Plan aufgebaut werden muss, wie die Vorgaben sind und wie die Abstimmung zu erfolgen hat, kann man auf der Internetseite des DV-Verlages nachlesen. Da die Pläne ja mit der Straßenbehörde abgestimmt werden müssen, können auch diese den Kommunen entsprechende Auskünfte erteilen.


Ziel der Aktion ist es, die Verkehrssicherheit so effizient und positiv wie möglich zu gestalten, damit im Idealfall nichts passieren kann.

Unternehmen müssen sich an strikte Vorgaben, Normen und Regeln halten, wenn sie ihre Mitarbeiter an Baustellen oder in gefährdeten Bereichen beschäftigen. Dies ist alles in einem Merkblatt zur Regelung der Rahmenbedinungen an Baustellen im Straßenverkehr (MVAS) festgelegt bzw. festgeschrieben. Darin kann man exakt nachlesen, wie die Baustelle gestaltet sein muss, speziell in den Bereichen der Arbeitssicherheit, der Baustellensicherung. Wie diese entsprechend beschildert werden muss, wird im Zusammenhang mit einer Kennzeichenplanung festgelegt.


Ziel ist es, dass die dort beschäftigten Mitarbeiter gefahrlos ihrer Arbeit nachgehen können. Die Details, wie die Baustelle in der Praxis mitarbeitergerecht ausgestattet ist, hängt auch von den örtlichen Situationen ab. D.h. es gibt Unterschiede, ob Maschinen dort im Einsatz sind, ob die Baustelle an eine r Ortsstraße oder an der Autobahn liegt – eben, wie das Gefährdungspotential eingestuft werden muss.


Kriterien in diesem Falle sind auch die Dauer der Baustelle: Kurzzeit oder Langfristig. Wanderbaustellen, z.B. wenn an einer Straße ein Baumschnitt zu erfolgen hat, sind hier anders einzustufen, als Maßnahmen im Zusammenhang mit einem mehrspurigen Straßenausbau einer Autobahn.


Arbeitsschutz der Mitarbeiter, Pausenzeiten, Aufenthaltsmöglichkeiten: die MVAS 99 regelt für die Baustellenmitarbeiter  die Situation vor Ort. Arbeitsschutz steht dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit er ordnungsgemäßen Arbeitsschutzbekleidung (Helm, Arbeitsoverall, Arbeitsschuhe oder Warnweste).




Gerade im technischen Bereich bzw. im Zusammenhang mit Baustellenabsicherungen sind Sicherheitskennzeichen wichtig und von übergeordneter Relevanz. Sie dienen dabei in erster Linie der Sicherheit der an Baustellen arbeitenden Menschen. Diese sollen durch mögliche gefährliche Maschinen oder Stoffe nämlich nicht belastet oder gar gefährdet werden, sondern bei ordnungsgemäßer Arbeit sicher ihrer Arbeit nachkommen können.

 

Sicherheitskennzeichen findet man beispielsweise an großen Maschinen und Geräten, aber auch an giftigen Flüssigketien, die ggf. auch noch brennbar sind. Dort ist es besonders wichtig, damit der Arbeiter weiß, was sich in den entsprechenden Behältnissen befindet, z.B. ob eine Flüssigkeit explodieren kann unter entsprechenden chemischen Bedingungen.


Daher ist eine einheitliche Vorgehensweise, also eine gesetzlich basierte Regelung und Normierung wichtig und deren Einhaltung von größter Bedeutung. Die Sicherheitskennzeichen sind so aufgebaut, dass man klar erkennen kann, was die Beschilderung aussagt. Oftmals sind die Zeichen sowohl grafisch aufgebaut, als auch mit entsprechenden Hinweisen versehen.


Sicherheitskennzeichen sind verpflichtend, eine Missachtung zieht Geldbußen oder Strafen nach sich. Geregelt sind in einem entsprechenden Kennzeichen-Katalog für jede erdenkliche Maßnahme ein entsprechender Verfahrensschritt, bzw. eine entsprechende Kennzeichnung.


Im Zusammenhang mit der Klärung, welches Kennzeichen richtig ist, hilft also ein normierter Zeichenkatalog, in dem beschrieben ist, was wofür gedacht bzw. vorgeschriben ist.