Den Begriff der „mobile Absturzsicherung“ kennt die RSA nicht. Dennoch hat sich diese Form der Arbeitstellenabsicherung im Bereich von Geh- und Radwegen durchgesetzt. Sie besteht in der Regel im oberen Viertel aus dem Bild einer Absperrschranke und besitzt im unteren Teil eine Tastleiste, die ebenso eine senkrecht zur Fahrbahn rot-weiße Sicherheitskennzeichnung (retroreflektierend) trägt. Der dazwischen liegende Teil ist ausgefüllt (Maschenweite max. 75 mm). Die Aufstellhöhe muss mindestens 1,0 m betragen.
Leider bestehen bei der regelkonformen Aufstellung dieser Absicherungen Defizite.
Sollte die mobile Absturzsicherung als Absturzsicherung im Sinne der ZTV-SA gebraucht werden, d.h. bei einer Absturztiefe größer 1,25 m, darf ihre maximale Aufstelllänge und –breite 2,0 m nicht übersteigen (ZTV-SA 5.10.5). Damit eignet sie sich nicht für Längsabsperrungen von Kanalgräben mit entsprechender Tiefe, sondern allenfalls zur Absicherung von Schachtzugängen und ähnlich kleinflächigen Baugruben.
Die mobile Absturzsicherung muss mindestens dem Anprall von Personen standhalten. Allein aus diesem Grund ist auf eine standsichere Aufstellung zu achten. Besondere Bedeutung kommt dabei auch den verwendeten Fußplatten zu.
Ob die im Foto verwendeten Standfüße, die nach ZTV-SA in Verbindung mit den TL Aufstellvorrichtungen geforderte Standsicherheitsklasse erreichen, ist fraglich!
weiterführende Links:
- Praxisratgeber für die Sicherung von Gefahrstellen, Arbeitsstellen und Baustellen
- RSA und MVAS Seminare und Schulungen
Die in diesem Blog angebotenen Informationen sind der Auffassung des Autors geschuldet und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind keinesfalls verbindlich und stellen ebenfalls keine Rechtsberatung dar. Der Autor haftet nicht für Schäden, die sich ggf. aus der Nutzung des Inhaltes ergeben.