Nicht korrekte BeschilderungBei der Einrichtung einer Arbeitsstelle können Situationen auftreten, wo an Arbeitsstellen im Gehwegbereich nicht vorbeigegangen werden kann und auch die Anlage eines Notweges, aufgrund der Platzverhältnisse ausscheidet.

Ist in diesen Fällen aufgrund der Verkehrsstärke, z.B. in reinen Wohngebieten die Anlage eines temporären Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) bzw. einer baulichen Überquerungshilfe entbehrlich, so können die Fußgänger mit Zusatzzeichen auf den gegenüberliegenden Gehweg geleitet werden.

Es stellt sich die Frage der Umsetzung. Oft wird uns die Situation wie auf dem Foto präsentiert. Der Gehweg wird mittels Absperrschranke gesperrt, hier fälschlicherweise ohne Beleuchtung. Anschließend das allgemeine Gefahrenzeichen aufgestellt mit dem selbst hergestellten Zusatzzeichen und der Aufschrift: „Fußgänger bitte andere Straßenseite benutzen“.

Die Absperrung des Gehweges mittels Absperrschranke und drei gelben Leuchten ist natürlich richtig, da dieser nun für den Fußgänger nicht zur Verfügung steht. Zur Überleitung der Fußgänger ist aber im Gegensatz das amtliche Zusatzzeichen zu verwenden, welches im Verkehrszeichenkatalog für diesen Zweck vorgesehen ist. Es handelt sich dabei um das Verkehrszeichen 1000 mit der Unternummer 12 bzw. 22 je nach Ausrichtung!


Handbücher und CDs zur Einrichtung von Arbeitsstellen und Sicherung von Gefahrenstellen


Oft richten wir eine Arbeitsstelle mit den Verkehrszeichen ein, die wir gerade vor Ort vorhalten; sofern Sie unseres Erachtens irgendwie zu der Einrichtung der Arbeitsstelle passen. Eines der dabei sehr oft falsch verwendeten Verkehrszeichen ist das „Rechts- bzw. Links-Vorbei“- Zeichen.

Verkehrszeichen 222

Wie wir auf dem Foto erkennen, soll nach Wunsch des Absicherers der Verkehrsteilnehmer an dieser Arbeitsstelle „Links-Vorbei“ fahren.


Das Verkehrszeichen wird jedoch von den Verkehrsteilnehmern nicht angenommen und diese nutzen den Weg des geringsten Widerstandes; sie fahren weiterhin auf dem nach ihrer Meinung freien Fahrstreifen, da ihnen keine weitere Verkehrseinrichtung etwas Gegenteiliges vorgibt.


Dabei beschreibt das Verkehrszeichen 222 ein Ausführungsgebot, das heißt hier muss zwangsläufig auf der angezeigten Seite, an dem Hindernis vorbeigefahren werden.


Bei der Verwendung muss unbedingt beachtet werden, dass nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, zwischen dem Verkehrszeichen und dem Verkehr, an den es sich wendet, kein Gegenverkehr vorhanden ist. Diese Vorgabe ist bei der dargestellten Verkehrssicherung nicht beachtet worden.


Kann an einer Arbeitsstelle rechts und links vorbeigefahren werden, ist es ratsam Leitbaken zu verwenden, deren rot-weiße Streifen nach beiden Seiten abfallen. Bei der dargestellten Baustelle kürzerer Dauer sind die Leitkegel von der Spitze schräg anzuordnen.


Handbücher zur Baustellenabsicherung